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AGB

I) Allgemeine Bestimmungen 

 

1. Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen oder sonstigen Leistungen einschließlich Beratungsleistungen (im Folgenden: Lieferungen). Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn wir deren Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. 


2. Unsere Angebote sind stets freibleibend und erfolgen insbesondere unter dem Vorbehalt der Lieferungsmöglichkeit. Die in unseren Katalogen, Prospekten wie auch in den zu den Angeboten beigefügten Unterlagen, insbesondere Abbildungen und Zeichnungen, gemachten Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht schriftlich für verbindlich erklärt werden.


3. Bestellungen oder Aufträge sind für den Kunden bindend, der Vertragsschluss kommt nach unserer Wahl durch schriftliche Auftragsbestätigung oder Ausführung der Bestellung oder des Auftrages zustande.


4. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen) behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen Dritten nur nach unserer vorherigen Zustimmung zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.


5. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.

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II) Preise und Zahlungsbedingungen 

 

1. Unsere Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer soweit nicht anders angegeben. 


2. Soweit nicht schriftlich anders vereinbart, sind unsere Rechnungen netto (ohne Abzug) innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. 


3. Zahlungen sind frei Zahlstelle zu leisten. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang bei uns (Wertstellung auf unserem Bankkonto).


4. Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Unternehmer können gegenüber unseren Ansprüchen ein Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen, wenn der ihnen zustehende Anspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Dies gilt auch für das unternehmerische Zurückbehaltungsrecht aus den §§ 369 bis 372 HGB.

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III) Eigentumsvorbehalt 

 

1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, wenn wir Forderungen gegenüber dem Kunden in laufender Rechnung buchen (Kontokorrent-Vorbehalt). 

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2. Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. 

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3. Die Be- oder Verarbeitung des Liefergegenstandes erfolgt für uns. Wir erwerben das Eigentum an der neuen Sache; der Kunde verwahrt diese für uns. 

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4. Wird der Liefergegenstand mit anderen Waren untrennbar vermischt, vermengt oder verbunden, so erlangen wir Miteigentum an der einheitlichen Sache zu einem Anteil, der dem Wert des Liefergegenstandes im Verhältnis zu dem Wert der mit dieser vermischten oder verbundenen Sachen im Zeitpunkt der Vermischung oder Vermengung entspricht. 

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5. Erwerben wir in den Fällen gemäß vorstehend Ziffer 3. oder 4. neues Eigentum, so übertragen wir dieses bereits jetzt unter der Bedingung der vollständigen Bezahlung unserer in vorhergehend Ziffer 1. genannten Forderungen auf den Kunden.

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6. Wird der unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Liefergegenstand wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks, das im Eigentum des Kunden steht, räumt der Kunde uns das Recht zur Wegnahme auflösend bedingt bis zum vollständigen Ausgleich ISB Immobiliensanierung Bottrop GmbH unserer Forderungen gemäß vorstehend Ziffer 1. ein. Die Kosten des Ausbaus im Falle der Wegnahme trägt der Kunde. Steht das Grundstück, dessen wesentlicher Bestandteil der Liefergegenstand geworden ist, nicht im Eigentum des Kunden, verpflichtet sich der Kunde gegenüber dem Grundstückseigentümer durch vertragliche Vereinbarung sicher zu stellen, dass uns ein entsprechendes Wegnahmerecht eingeräumt wird. 

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7. Der Kunde tritt sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung des Liefergegenstandes oder der aus diesem durch Be- oder Verarbeitung hergestellten Ware schon jetzt an uns ab. Von den Forderungen aus der Veräußerung von Waren, an denen wir durch Vermischung oder Vermengung Miteigentum erworben hat, tritt der Kunde schon jetzt einen erstrangigen Teilbetrag, der unserem Miteigentumsanteil an den veräußerten Waren entspricht, an uns ab. Veräußert der Kunde Waren, die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehen, zusammen mit anderen nicht in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Waren zu einem Gesamtpreis, so tritt der Kunde schon jetzt einen dem Anteil des gelieferten Gegenstandes entsprechenden erstrangigen Teilbetrag dieser Gesamtforderung an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. 

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8. Der Kunde ist unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus dem Weiterverkauf ermächtigt. Er hat uns auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen, diesen die Abtretung anzuzeigen und uns die Abtretungsanzeige auszuhändigen. Solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, werden wir die Abtretung nicht offen legen. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten die Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach seiner Wahl verpflichtet. 

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9. Beabsichtigt der Kunde nicht den sofortigen berechtigten Wiederverkauf des Liefergegenstandes oder verlangen wir die Versicherung, hat der Kunde die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren auf unser Verlangen in angemessenem Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und uns die Versicherungsansprüche abzutreten. Wir sind berechtigt, die Versicherungsprämien zu Lasten des Kunden zu leisten. 

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10. Treten wir wegen schuldhaften vertragswidrigen Verhaltens des Kunden vom Vertrag zurück, so ist der Kunde verpflichtet, unter anderem die Kosten der Rücknahme und Verwertung des Liefergegenstandes sowie die dadurch anfallenden Verwaltungskosten zu tragen. Diese Kosten betragen ohne Nachweis 10 % des Verwertungserlöses einschließlich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir höhere oder der Kunde niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Kunden nach Abzug der Kosten und sonstiger mit dem Kaufvertrag zusammenhängender Forderungen gutgebracht. 

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11. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde uns für den entstandenen Ausfall. 

12.Im Falle des Bestehens oder Abschlusses eines Kreditvertrages unter Verpfändung des betrieblichen Inventars verpflichtet sich der Kunde, unsere Eigentumsrechte an den noch nicht vollständig bezahlten Liefergegenständen bei dem betreffenden Kreditinstitut zu sichern.

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IV) Lieferfristen und Verzug 

 

1. Die Einhaltung der Lieferfristen setzt die Abklärung aller technischen Fragen, den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen des Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn wir die Verzögerung zu vertreten hat. 

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2. Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt z. B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr oder auf ähnliche Ereignisse z. B. Streik, Aussperrung zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen. 

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3. Der Kunde ist verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf Lieferung besteht. 

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4. Wir die Lieferung auf Wunsch des Kunden um mehr als einen Monat nach Anzeige der Lieferbereitschaft verzögert, kann dem Kunden für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5% des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5 %, berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragspatnern unbenommen. Die Fälligkeit der vom Kunden zu leistenden Zahlungen wird durch eine solche Verzögerung der Lieferung nicht hinausgeschoben. 

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5. Grundsätzlich haften wir für Schäden aus Verzug der Lieferung nur bis zu einem Betrag von 5% des Werts der Lieferung.

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V) Gefahrübergang 

 

1. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Kunden über: 
a) bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden sind. Auf Wunsch und Kosten des Kunden werden Lieferungen vom Lieferer gegen die üblichen Transportrisiken versichert;
b) bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme am Ort der Aufstellung/Montage oder, soweit vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb. 

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2. Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme am Ort der Aufstellung/Montage oder der Probebetrieb aus vom Kunden zu vertretenen Gründen verzögert wird oder der Kunde aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr ungeachtet der Verzögerung auf den Kunden über. 

3. Der Kunde darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.

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VI) Aufstellung und Montage

 

Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, folgende Bestimmungen: 

1. der Kunde hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen: 

a) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung sowie branchenfremde Nebenarbeiten; 
b) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und den Umständen angemessener sanitärer Anlagen. 

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2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. 

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3. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues so weit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. 

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4. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom Lieferer zu vertretene Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferers oder des Montagepersonals zu tragen.

 

 

VII) Sachmängel 

 

1. Wir leisten für Lieferungen Gewähr nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit nachfolgend oder in zwischen den Vertragsparteien schriftlich getroffenen Vereinbarungen mit der ISB Immobiliensanierung Bottrop GmbH nichts anderes bestimmt ist. Es gilt insbesondere die allgemeine Haftungsbegrenzung gemäß VII. 

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2. Die Lieferung gebrauchter beweglicher Gegenstände erfolgt unter dem Ausschluss jeglicher Gewährleistung. 

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3. Ansprüche und Rechte des Kunden bei Mängeln an beweglichen neu hergestellten Liefergegenständen und sonstigen Leistungen verjähren vorbehaltlich der Regelungen in nachfolgend Ziffer 4 in einem Jahr. 

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4. Die vorstehende Regelung über die Verjährungsfristen gilt nicht soweit das Gesetz in § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB, § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB und § 479 BGB eine längere Verjährungsfrist vorsieht und auch nicht für die Haftung bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie die Haftung bei grobem Verschulden im Sinne des § 309 Nr. 7 BGB. 

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5. Im Falle der Sachmängelhaftung können wir nach unserer Wahl die gelieferte mangelhafte Sache durch eine mangelfreie ersetzen oder nachbessern.

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6. Bei unberechtigter Mängelrüge sind wir berechtigt die uns daraus entstandenen Aufwendungen und Kosten vom Kunden ersetzt zu verlangen. Die gilt insbesondere wenn keine Gewährleistungsarbeiten vorliegen oder ein Auftrag nicht durchgeführt werden konnte, weil der beanstandete Fehler unter Beachtung der Regeln der Technik nicht festgestellt werden konnte, der Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt hat oder der Auftrag während der Durchführung zurückgezogen wurde. 

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VIII) Schadenersatzansprüche 

 

1. Schaden- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden (im Folgenden: Schadenersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. 

 

2. Dies gilt nicht soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetzt, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, Körper oder Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. 

 

3. Soweit dem Kunden nach diesem Art. VII Schadenersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Art. VI. Bei Schadenersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

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IX) Gerichtsstand und anwendbares Recht 

 

1. Ausschließlicher Gerichtsstand ist, wenn der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten unser Sitz. Wir sind jedoch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen. 

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2. Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

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